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VVGE 2009/10 Nr. 31

Obwalden · 2009-02-13 · Deutsch OW
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VVGE 2009/10 Nr. 31, S. 150: Art. 21 USG; Art. 32 LSV; Art. 32 Abs. 1 BauV Bauabschlag für eine geplante Café-Lounge-Bar, da die bundesrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz gegen Innenlärm wegen des zu erwartenden Luftschalls nicht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Vorliegend zu beurteilen ist die vom Einwohnergemeinderat Engelberg erteilte Baubewilligung für den Umbau eines Teils des auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, bereits bestehenden Gewerbe- und Wohnhauses in eine Café-Lounge-Bar. Unter den Parteien umstritten ist dabei hauptsächlich, ob die Baubewilligung den Anforderungen des Lärm- und dabei insbesondere des Schallschutzes gegen Innenlärm nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) entspricht.

E. 2 Als Innenlärm gilt Lärm, der innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird und dort auf Personen einwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.111/1998 vom 20. November 1998, Erw. 3b mit Hinweis = URP 1999, 264 ff.). Art. 21 Abs. 1 USG verlangt einen angemessenen baulichen Schutz gegen Innenlärm. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf (BRK I ZH vom 16. Dezember 2005, Erw. 5 = BEZ 2006 Nr. 41, abrufbar unter www.brk-rechtsprechung.zh.ch; vgl. auch Robert Wolf, Kommentar zum USG, Zürich 2000, N. 17 ff. zu Art. 21 USG; Urteil des Bun­desgerichts 1A.233/2002 vom 23. Januar 2004, Erw. 2.4.2 = URP 2004, 203 ff.). Der Bundesrat bestimmt dabei durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG). Gestützt darauf schreibt Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) vor, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen hat. Als solche Regeln der anerkannten Baukunde bezeichnet Art. 32 Abs. 1 LSV insbesondere die Mindestanforderungen (für Lärm von Grossflugzeugen die erhöhten Anforderungen) der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005, Erw. 5.2 ff. = URP 2005, 564 ff.). 3.a) Um die Vereinbarkeit der geplanten Café-Lounge-Bar mit dem in den Art. 21 USG und Art. 32 Abs. 1 LSV statuierten Schutz vor Innenlärm zu überprüfen, liess die A. GmbH bauakustische Messungen am bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, durchführen und reichte das entsprechende Gutachten der P. AG vom 27. November 2006 in Ergänzung zum Baubewilligungsgesuch beim Einwohnergemeinderat Engelberg ein. Die P. AG kam für die geplante Café-Lounge-Bar aufgrund ihrer Messergebnisse bezüglich Schallschutz zu folgenden Schlüssen: "6.1 Luftschall (interne Quellen) Die vorhandene Luftschalldämmung zwischen der geplanten Cafe-Bar im Rohbauzustand und der darüber liegenden Wohnung erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Erfahrungsgemäss kann die Luftschalldämmung aber mit Decken- und Wandverkleidungen (abgehängte Gipsplattendecke, vorgestellte Gipskartonwände) noch verbessert werden. Treten später keine erhebliche, tieffre­quente Schallemissionen im Sinne von Anhang A der SIA 181 im geplanten Lokal auf, können die Mindestanforderungen von Di = 62 dB mit den Verbesserungsmassnahmen gerade knapp erreicht werden. Zusätzlich zu den Wand- und Deckenverkleidungen sind noch raumakustische Massnahmen zu treffen. 6.2 Luftschall (Schallschutz in der Nacht gegenüber Lokalen mit Musik) Treten erhebliche, tieffrequente Schallemissionen im Sinne von Anhang A der SIA 181 in der geplanten Cafe-Bar auf, erfüllt die vorhandene Luftschalldämmung die Mindestanforderungen ebenfalls nicht. Mit baulichen Verbesserungsmassnahmen (abgehängte Gipsplattendecke, vorgestellte Gipskartonwände) können die Mindestanforderungen von Di50 = 55 dB bei einem Innenpegel in der geplanten Cafe-Bar von ca. 75 dBA eingehalten werden. Deutlich höhere Werte sind mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. Zusätzlich zu den Wand- und Deckenverkleidungen sind noch raumakustische Massnahmen zu treffen. 6.3 Trittschall Die heute vorhandene Trittschalldämmung erfüllt die Mindestanforderungen von L' = 43 dB mit Ausnahme der Übertragung ins Zimmer 2 (kleiner Raum) ebenfalls nicht. Zur Erreichung der Anforderungswerte ist deshalb unter dem neuen Bodenbelag in der geplanten Cafe-Bar zusätzlich eine Trittschalldämmung einzubauen. Ausserdem ist zu beachten, dass auch neu eingebaute Bauteile (z.B. Treppe ins UG) die erforderlichen Mindestanforderungen erreichen. Bei der Treppe ins UG sind spezielle Schutzmassnahmen erforderlich." Gestützt auf diese Schlussfolgerungen ging der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss davon aus, es sei erwiesen, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar sämtliche Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 eingehalten werden könnten. Da der Einwohnergemeinderat Engelberg in Ziff. 5 der Baubewilligung vom 28. Februar 2007 verfügt habe, dass das Bauvorhaben die in der SIA-Norm 181 festgelegten Anforderungen zum Schutz gegen Innenlärm sowie gegen Erschütterungen einzuhalten habe, sei dem Schallschutz somit genügend Rechnung getragen worden, weswegen einer Baubewilligung für die geplante Café-Lounge-Bar nichts entgegenstehe.

b) Die Beschwerdeführer bezeichnen das Lärmgutachten der P. AG vom 27. November 2006 als lediglich beschränkt aussagekräftiges Parteigutachten und legen mit dem Schreiben der K. AG vom 14. März 2007 sowie der Schallschutzbeurteilung der I. AG vom 15. November 2007 (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]) eigene Beurteilungen der Lärmsituation in der geplanten Café-Lounge-Bar ins Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim Gutachten der P. AG jedoch nicht um ein Parteigutachten im engeren Sinne, sondern vielmehr um einen integrierten Bestandteil des eingereichten Baugesuches, da der Bauherr den Baubehörden unter Umständen Angaben über die grundsätzliche Verträglichkeit seines geplanten Projektes mit dem Lärmschutz zu liefern hat (vgl. etwa Art. 34 LSV; siehe auch Wolf, a.a.O., N. 21 zu Art. 21 USG; vgl. ferner URP 1999, 443 ff., Erw. 4.3).

c) Den bauakustischen Messungen der P. AG vom 27. November 2006 kommt somit eine uneingeschränkte Beweiskraft zu. Im Übrigen drängt sich eine vorbehaltslose Berücksichtigung des Lärmgutachtens der P. AG schon allein deswegen auf, weil sich sowohl das Schreiben der K. AG vom 14. März 2007 als auch die Schallschutzbeur­teilung der I. AG vom 15. November 2007 gänzlich oder zumindest teilweise auf die von der P. AG vorgenommenen Messungen und Untersuchungen abstützen bzw. darauf aufbauen.

E. 4 Zu prüfen ist jedoch, ob der Regierungsrat gestützt auf die Schlussfolgerungen der P. AG zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, es sei erwiesen, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar die Anforderungen an den bundesrechtlichen Schutz vor Innenlärm (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) erfüllt sind.

E. 5 Die geltende Fassung der SIA-Norm 181 (Norm SIA 181:2006, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 2006) regelt die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau unter Ziff. 3 und unterscheidet dabei beim Schutz vor Innenlärm ("Interne Quellen", vgl. Ziff. 3.2 SIA-Norm 181) zwischen Luft- und Trittschall. Für den Schallschutz in der Nacht gegenüber Lokalen mit Musik und Produktionsbetrieben mit tieffrequenten Emissionen gelten zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang A SIA-Norm (vgl. Ziff. 3.2.1.4 SIA-Norm 181). Dies drängt sich deshalb auf, weil Lokale, in denen Musik gespielt wird, in der Regel Störungen in anderen Nutzungseinheiten verursachen, die (z.B. wegen tieffrequenten Geräuschen oder den längeren Öffnungszeiten) über das Normale hinaus gehen (vgl. Ziff. A.1.2 SIA-Norm 181). Dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar ein Lokal im Sinne von Anhang A SIA-Norm 181 geplant ist, scheint unbestritten. Eine grundsätzliche Anwendbarkeit des Anhangs A SIA-Norm 181 wird entsprechend auch weder vom Beschwerdegegner noch vom Regierungsrat verneint. 6.a) Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, bezüglich Schallschutz seien beim geplanten Lokal nicht die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ziff. 3 und Anhang A), sondern deren erhöhte Anforderungen einzuhalten.

b) Art. 32 Abs. 1 LSV sieht vor, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen hat. Art. 32 Abs. 1 LSV verweist dabei lediglich für den Lärm von Grossflugzeugen explizit auf die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181, ansonsten genügen gemäss LSV beim Lärm insbesondere die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 den anerkannten Regeln der Baukunde. Wie der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 LSV ("insbesondere") jedoch zeigt, erschöpfen sich die darin anerkannten Regeln der Baukunde nicht in den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181. Vielmehr sind die entsprechenden Anforderungsstufen der SIA-Norm 181 trotzdem in jedem Einzelfall zu prüfen und allenfalls anzupassen (vgl. Wolf, a.a.O., N. 19 und 29 zu Art. 21 USG). Der Auffassung des Regierungsrates und des Beschwerdegegners, wonach vorliegend wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht auf strengere Schallschutzwerte als die Min­destanforderungen der SIA-Norm 181 abgestützt werden könne, kann demnach nicht gefolgt werden.

c) Die erhöhten Anforderungen gelten gemäss Ziff. A.2.3 i.V.m. Ziff. 2.2.2 SIA-Norm 181 nur "bei Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum". Die Auslegung von Ziff. 2.2.2 SIA-Norm 181 hat sich dabei direkt am Text zu orientieren. Entsprechend sind etwa bei der Umwandlung bereits bestehender Mietwohnungen in Stockwerkeigentum selbst dann nur die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 einzuhalten, wenn die Umwandlung mit Sanierungs- und Umbaumassnahmen verbunden ist; bauakustisch relevante Umbauten haben somit lediglich bei "neu gebautem Stockwerkeigentum" die Anwendung der erhöhten Anforderungen zur Folge (vgl. Emrich Frieder, Kommentar SIA 181, Mai 2007, zu Ziffer 2.2.2; abrufbar unter http://www.sia.ch/forum). Ob der geplante Umbau als "neu gebautes Stockwerkeigentum" betrachtet werden kann, der eine Anwendung der um 3 dB erhöhten Anforderungen zur Folge hätte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden (vgl. nachfolgende Erw. 7). Ob allenfalls andere Richtlinien wie etwa die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) heranzuziehen sind (vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 15. Juni 2007), kann ebenfalls offengelassen werden, da in der neusten Fassung der Vollzugshilfe (Änderung vom 30. März 2007) im Zusammenhang mit dem Schallschutz bei Lokalen, in denen Musik gespielt wird, nicht mehr explizit auf die höheren Anforderungen gemäss SIA-Norm 181, sondern lediglich auf deren Mindestanforderungen verwiesen wird.

d) Eine Anwendung der Sonderregelung gemäss Ziff. A.2.4 SIA-Norm 181 drängt sich vorliegend nicht auf, wird doch dem zu erwartenden Schallpegel mit den Mindestanforderungen gemäss Anhang A SIA-Norm 181 genügend Rechnung getragen (vgl. dazu ebenfalls die nachfolgende Erw. 7). 7.a) Die P. AG prüfte die Verträglichkeit der geplanten Café-Lounge-Bar lediglich auf deren Verträglichkeit mit den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181, und kam zum Schluss, dass mit baulichen Verbesserungsmassnahmen (abgehängte Gipsplatten­decke, vorgestellte Gipskartonwände) die entsprechenden Mindestanforderungen gemäss Tabelle 10 (Schutz gegen Luftschall von innen) für Räume zum Wohnen und Schlafen (Di50 = 55 dB) bei einem Innenpegel in der geplanten Café-Lounge-Bar von ca. 75 dB(A) eingehalten werden könnten; deutlich höhere Werte seien hingegen mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht mehr zu erreichen.

b) Tabelle 10 SIA-Norm 181 definiert dabei die Lärmbelastung von Lokalen mit Musik wie folgt: mittel: Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel (LAeq(t) dB[A] nachts 75 bis 80) erheblich: Pub, Bar (LAeq(t) dB[A] nachts 80 bis 85) stark: Nachtclub, Lokal mit sehr hohem Schallpegel (LAeq(t) dB[A] nachts 85 bis 90) sehr stark: Diskothek, Dancing, erheblich verstärkte Live-Musik (LAeq(t) dB[A] nachts 90) c)aa) Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen aus, die Einordnung der geplanten Café-Lounge-Bar als Lokal mit mittlerer Lärmbelastung, bei welcher mit einem maximalen Innenpegel von 75 dB(A) zu rechnen ist, sei aufgrund des Betriebskonzepts, welches integrierender Bestandteil der Baubewilligung bilde, nachvollziehbar. Dieselbe Meinung vertritt auch der Beschwerdegegner. Er macht geltend, im geplanten Lokal werde lediglich Hintergrundmusik abgespielt; es handle sich nicht um eine Disco oder Musikbar, und es werde auch keine Livekonzerte geben. Die Beschwerdeführer führen hingegen aus, ab 19:00 Uhr sei beim Bauvorhaben klarerweise ein Barbetrieb angestrebt, weswegen das angestrebte Projekt als Lokal mit erheblicher Lärmbelastung (z.B. Pub, Bar) zu qualifizieren und somit im geplanten Lokal von einem höheren Innenpegel als 75 dB(A) auszugehen sei. bb) Im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsgesuch vom 6. Oktober reichte die A. GmbH unter anderem auch ein Betriebskonzept vom 10. November 2006 ein, welches im Zuge des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Update April 2007 ergänzt worden ist. Dabei ist bei der Café-Lounge-Bar folgender Betrieb als Grobkonzept vorgesehen: "- Täglich geöffnet

- Generelle Öffnungszeiten vom 08:00 bis 00:00 Uhr

- Bis 17:00 Uhr Café, ab 17:00 Uhr Bar/Lounge

- Verlängerte Öffnungszeiten bei Bedarf

- Nur Hintergrundmusik, keine Disco, Musikbar oder Livekonzerte

- Zwei - Schicht Betrieb mit maximal 360 Stellenprozenten

- Im Sommer zwei bis drei Tische im Freien, wenn möglich

- Im Sommer ist Front nur bis maximal 22:00 Uhr geöffnet" cc) Aufgrund des wiedergegebenen Betriebskonzeptes ist klar ersichtlich, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar ab 17:00 Uhr ein Bar-/Lounge-Betrieb geplant ist. Selbst wenn beim geplanten Bar-/Lounge-Betrieb lediglich Hintergrundmusik abgespielt wird, muss zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Lärmpegel bei der geplanten Café-Lounge-Bar nach 17:00 Uhr erhöht. Es mag zwar zutreffen, dass in der geplanten Café-Lounge-Bar explizit auf einen Discobetrieb oder Livekonzerte verzichtet werden soll, auch eine Musikbar ist nicht geplant. Inwiefern sich das geplante Projekt jedoch nach 17:00 Uhr von einer gewöhnlichen Bar bzw. einem gewöhnlichem Pub unterscheidet, bei denen gemäss Anhang A SIA-Norm 181 mit eine Lärmbelastung nachts von 80 bis 85 dB(A) zu rechnen ist, wurde weder vom Regierungsrat näher geprüft, noch vermag dies der Beschwerdegegner als Bauherr darzulegen. Bei einem Innenlärm von nachts 75 dB(A) handelt es sich zudem gemäss Anhang A SIA-Norm 181 um die minimale Lärmbelastung, mit der bei einem Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel zu rechnen ist. Gemäss Tabelle 10 SIA-Norm 181 ist bei einem entsprechenden Lokal mit einem nächtlichen Innenlärm von bis zu 80 dB(A) zu rechnen. dd) Auch wenn demnach beim geplanten Lokal bewusst auf "Aprés Ski und Halligalli" verzichtet werden soll, ist doch davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Café-Lounge-Bar - verglichen mit dem, was normalerweise unter einem "Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel" verstanden werden kann - um ein eher lautes Lokal mit erheblicher Lärmbelastung handelt, bei dem mit einem Innenlärm von mindestens bis zu 80 dB(A) zu rechnen ist. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass im geplanten Lokal keine Disco, Livekonzerte und dergleichen vorgesehen sind, entsprechen doch 80 dB(A) einem Schallpegel, bei dem eine Verständigung mit erhobener Stimme möglich ist (vgl. etwa die Broschüre Musik und Hörschäden, Suva, 2008, 5, abrufbar unter www.suva.ch/waswo), und der damit in einer Bar bzw. Lounge im herkömmlichen Sinne schnell einmal erreicht wird. Dieses Problems scheint sich auch die A. GmbH bewusst zu sein. So hielt sie ausdrücklich fest, dass der Schallpegel im geplanten Lokal auf 75 dB(A) begrenzt und das Personal dahingehend instruiert werde. Eine entsprechende Weisung findet sich im eingereichten Betriebskonzept jedoch nicht.

d) Entgegen der Auffassung des Regierungsrats ist demnach die geplante Cafe-Lounge-Bar als Lokal einzustufen, bei dem nachts regelmässig mit einem Innenpegel von über 75 dB(A) zu rechnen ist. Dieser Schluss drängt sich dabei unabhängig davon auf, ob das geplante Projekt als eher lautes Lokal mit mittlerer Lärmbelastung (Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel mit einem Innenlärm von bis zu 80 dB[A]) oder als "ruhiges" Lokal mit erheblicher Lärmbelastung (Pub, Bar mit einem Innenlärm von mindestens 80 dB[A]) einzustufen ist. 8.a) Laut Tabelle 10 SIA-Norm 181 beträgt der mindestens einzuhaltende Anforderungswert Di50 für Räume zum Wohnen und Schlafen (mittlere Lärmempfindlichkeit) für ein Musiklokal, bei dem regelmässig mit einem nächtlichen Innenpegel von 75 bis 80 dB(A) zu rechnen ist, 55 bis 60 dB(A). Gemäss den bauakustischen Messungen der P. AG vom 27. November 2006 kann jedoch lediglich der tiefere Wert (55 dB[A]) bei der geplanten Café-Lounge-Bar eingehalten werden und zwar nur dann, wenn sichergestellt wird, dass die Lärmbelastung einen Innenlärmpegel von 75 dB(A) nachts nicht überschreitet. Vorliegend ist beim geplanten Lokal aber damit zu rechnen, dass diese sehr knapp kalkulierten 75 dB(A) regelmässig überschritten werden und in diesem Fall die Einhaltung der Mindestanforderungen mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen von vornherein nicht gewährleistet werden kann.

b) Es ergibt sich demnach bereits aus den Unterlagen des Baubewilligungsgesuchs, dass die gemäss Bundesrecht geforderten Ansprüche an den Schallschutz gegen Innenlärm (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) wegen des zu erwartenden Luftschalls nicht eingehalten werden können. Der Auffassung des Regierungsrats, wonach die Mindestvorschriften gemäss SIA-Norm 181 mit entsprechenden baulichen Massnahmen eingehalten werden können, ist nicht zu folgen. Die in Ziff. 5 der Baubewilligung festgehaltene Auflage, wonach beim Umbau des Ladenlokals in eine Café-Lounge-Bar insbesondere die vorgegebenen Werte der SIA-Norm 181 eingehalten werden müssen, ist bei der geplanten Café-Lounge-Bar mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht durchzusetzen.

c) Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Café-Lounge-Bar in der geplanten Art (Bar-/Lounge-Betrieb ab 17:00 Uhr) am vorgesehenen Standort schon wegen ihres ungenügenden Schutzes gegen Luftschall nicht bewilligungsfähig ist. Eine erneute Abklärung der Lärmsituation erübrigt sich demnach. Der geforderte Schallschutz könnte nur eingehalten werden, wenn in der Baubewilligung der erlaubte Innenlärm in der geplanten Café-Lounge-Bar auf 75 dB(A) beschränkt würde. Da dieser Lärmpegel in einem Bar- bzw. Loungebetrieb jedoch schnell einmal erreicht und auch übertroffen wird, macht eine entsprechende Auflage keinen Sinn. Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Nach dem Gesagten hätte das Baubewilligungsgesuch des Beschwerdegegners demnach nicht genehmigt werden dürfen. Eine Prüfung, ob beim geplanten Lokal allenfalls auch der Trittschalldämmung zu wenig Beachtung geschenkt worden ist, und ob zusätzliche Aspekte des Aussenlärms bei der Baubewilligung hätten mitberücksichtigt werden müssen, erübrigt sich demnach, da schon wegen des zu erwartenden Luftschalls der gesetzlich geforderte Schallschutz (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht eingehalten werden kann.

E. 9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der Beschluss des Regierungsrates sowie der Beschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg sind demnach aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners ist abzuweisen. de| fr | it Schlagworte sia-norm nacht regierungsrat uhr baubewilligung erheblichkeit lediger musik lärm beschwerdegegner restaurant verhältnismässigkeit treppe wert beschwerdeführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund USG: Art.15 Art.21 USG: Art.21 USG: Art.21 USG: Art.21 LSV: Art.32 Art.34 Weitere Urteile BGer 1A.276/2004 1A.233/2002 1A.111/1998 VVGE 2009/10 Nr. 31

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VVGE 2009/10 Nr. 31, S. 150: Art. 21 USG; Art. 32 LSV; Art. 32 Abs. 1 BauV Bauabschlag für eine geplante Café-Lounge-Bar, da die bundesrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz gegen Innenlärm wegen des zu erwartenden Luftschalls nicht eingehalten werden können. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009. Aus den Erwägungen:

1. Vorliegend zu beurteilen ist die vom Einwohnergemeinderat Engelberg erteilte Baubewilligung für den Umbau eines Teils des auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, bereits bestehenden Gewerbe- und Wohnhauses in eine Café-Lounge-Bar. Unter den Parteien umstritten ist dabei hauptsächlich, ob die Baubewilligung den Anforderungen des Lärm- und dabei insbesondere des Schallschutzes gegen Innenlärm nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) entspricht.

2. Als Innenlärm gilt Lärm, der innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird und dort auf Personen einwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.111/1998 vom 20. November 1998, Erw. 3b mit Hinweis = URP 1999, 264 ff.). Art. 21 Abs. 1 USG verlangt einen angemessenen baulichen Schutz gegen Innenlärm. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf (BRK I ZH vom 16. Dezember 2005, Erw. 5 = BEZ 2006 Nr. 41, abrufbar unter www.brk-rechtsprechung.zh.ch; vgl. auch Robert Wolf, Kommentar zum USG, Zürich 2000, N. 17 ff. zu Art. 21 USG; Urteil des Bun­desgerichts 1A.233/2002 vom 23. Januar 2004, Erw. 2.4.2 = URP 2004, 203 ff.). Der Bundesrat bestimmt dabei durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG). Gestützt darauf schreibt Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) vor, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen hat. Als solche Regeln der anerkannten Baukunde bezeichnet Art. 32 Abs. 1 LSV insbesondere die Mindestanforderungen (für Lärm von Grossflugzeugen die erhöhten Anforderungen) der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005, Erw. 5.2 ff. = URP 2005, 564 ff.). 3.a) Um die Vereinbarkeit der geplanten Café-Lounge-Bar mit dem in den Art. 21 USG und Art. 32 Abs. 1 LSV statuierten Schutz vor Innenlärm zu überprüfen, liess die A. GmbH bauakustische Messungen am bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, durchführen und reichte das entsprechende Gutachten der P. AG vom 27. November 2006 in Ergänzung zum Baubewilligungsgesuch beim Einwohnergemeinderat Engelberg ein. Die P. AG kam für die geplante Café-Lounge-Bar aufgrund ihrer Messergebnisse bezüglich Schallschutz zu folgenden Schlüssen: "6.1 Luftschall (interne Quellen) Die vorhandene Luftschalldämmung zwischen der geplanten Cafe-Bar im Rohbauzustand und der darüber liegenden Wohnung erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Erfahrungsgemäss kann die Luftschalldämmung aber mit Decken- und Wandverkleidungen (abgehängte Gipsplattendecke, vorgestellte Gipskartonwände) noch verbessert werden. Treten später keine erhebliche, tieffre­quente Schallemissionen im Sinne von Anhang A der SIA 181 im geplanten Lokal auf, können die Mindestanforderungen von Di = 62 dB mit den Verbesserungsmassnahmen gerade knapp erreicht werden. Zusätzlich zu den Wand- und Deckenverkleidungen sind noch raumakustische Massnahmen zu treffen. 6.2 Luftschall (Schallschutz in der Nacht gegenüber Lokalen mit Musik) Treten erhebliche, tieffrequente Schallemissionen im Sinne von Anhang A der SIA 181 in der geplanten Cafe-Bar auf, erfüllt die vorhandene Luftschalldämmung die Mindestanforderungen ebenfalls nicht. Mit baulichen Verbesserungsmassnahmen (abgehängte Gipsplattendecke, vorgestellte Gipskartonwände) können die Mindestanforderungen von Di50 = 55 dB bei einem Innenpegel in der geplanten Cafe-Bar von ca. 75 dBA eingehalten werden. Deutlich höhere Werte sind mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. Zusätzlich zu den Wand- und Deckenverkleidungen sind noch raumakustische Massnahmen zu treffen. 6.3 Trittschall Die heute vorhandene Trittschalldämmung erfüllt die Mindestanforderungen von L' = 43 dB mit Ausnahme der Übertragung ins Zimmer 2 (kleiner Raum) ebenfalls nicht. Zur Erreichung der Anforderungswerte ist deshalb unter dem neuen Bodenbelag in der geplanten Cafe-Bar zusätzlich eine Trittschalldämmung einzubauen. Ausserdem ist zu beachten, dass auch neu eingebaute Bauteile (z.B. Treppe ins UG) die erforderlichen Mindestanforderungen erreichen. Bei der Treppe ins UG sind spezielle Schutzmassnahmen erforderlich." Gestützt auf diese Schlussfolgerungen ging der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss davon aus, es sei erwiesen, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar sämtliche Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 eingehalten werden könnten. Da der Einwohnergemeinderat Engelberg in Ziff. 5 der Baubewilligung vom 28. Februar 2007 verfügt habe, dass das Bauvorhaben die in der SIA-Norm 181 festgelegten Anforderungen zum Schutz gegen Innenlärm sowie gegen Erschütterungen einzuhalten habe, sei dem Schallschutz somit genügend Rechnung getragen worden, weswegen einer Baubewilligung für die geplante Café-Lounge-Bar nichts entgegenstehe.

b) Die Beschwerdeführer bezeichnen das Lärmgutachten der P. AG vom 27. November 2006 als lediglich beschränkt aussagekräftiges Parteigutachten und legen mit dem Schreiben der K. AG vom 14. März 2007 sowie der Schallschutzbeurteilung der I. AG vom 15. November 2007 (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]) eigene Beurteilungen der Lärmsituation in der geplanten Café-Lounge-Bar ins Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim Gutachten der P. AG jedoch nicht um ein Parteigutachten im engeren Sinne, sondern vielmehr um einen integrierten Bestandteil des eingereichten Baugesuches, da der Bauherr den Baubehörden unter Umständen Angaben über die grundsätzliche Verträglichkeit seines geplanten Projektes mit dem Lärmschutz zu liefern hat (vgl. etwa Art. 34 LSV; siehe auch Wolf, a.a.O., N. 21 zu Art. 21 USG; vgl. ferner URP 1999, 443 ff., Erw. 4.3).

c) Den bauakustischen Messungen der P. AG vom 27. November 2006 kommt somit eine uneingeschränkte Beweiskraft zu. Im Übrigen drängt sich eine vorbehaltslose Berücksichtigung des Lärmgutachtens der P. AG schon allein deswegen auf, weil sich sowohl das Schreiben der K. AG vom 14. März 2007 als auch die Schallschutzbeur­teilung der I. AG vom 15. November 2007 gänzlich oder zumindest teilweise auf die von der P. AG vorgenommenen Messungen und Untersuchungen abstützen bzw. darauf aufbauen.

4. Zu prüfen ist jedoch, ob der Regierungsrat gestützt auf die Schlussfolgerungen der P. AG zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, es sei erwiesen, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar die Anforderungen an den bundesrechtlichen Schutz vor Innenlärm (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) erfüllt sind.

5. Die geltende Fassung der SIA-Norm 181 (Norm SIA 181:2006, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 2006) regelt die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau unter Ziff. 3 und unterscheidet dabei beim Schutz vor Innenlärm ("Interne Quellen", vgl. Ziff. 3.2 SIA-Norm 181) zwischen Luft- und Trittschall. Für den Schallschutz in der Nacht gegenüber Lokalen mit Musik und Produktionsbetrieben mit tieffrequenten Emissionen gelten zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang A SIA-Norm (vgl. Ziff. 3.2.1.4 SIA-Norm 181). Dies drängt sich deshalb auf, weil Lokale, in denen Musik gespielt wird, in der Regel Störungen in anderen Nutzungseinheiten verursachen, die (z.B. wegen tieffrequenten Geräuschen oder den längeren Öffnungszeiten) über das Normale hinaus gehen (vgl. Ziff. A.1.2 SIA-Norm 181). Dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar ein Lokal im Sinne von Anhang A SIA-Norm 181 geplant ist, scheint unbestritten. Eine grundsätzliche Anwendbarkeit des Anhangs A SIA-Norm 181 wird entsprechend auch weder vom Beschwerdegegner noch vom Regierungsrat verneint. 6.a) Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, bezüglich Schallschutz seien beim geplanten Lokal nicht die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ziff. 3 und Anhang A), sondern deren erhöhte Anforderungen einzuhalten.

b) Art. 32 Abs. 1 LSV sieht vor, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen hat. Art. 32 Abs. 1 LSV verweist dabei lediglich für den Lärm von Grossflugzeugen explizit auf die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181, ansonsten genügen gemäss LSV beim Lärm insbesondere die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 den anerkannten Regeln der Baukunde. Wie der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 LSV ("insbesondere") jedoch zeigt, erschöpfen sich die darin anerkannten Regeln der Baukunde nicht in den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181. Vielmehr sind die entsprechenden Anforderungsstufen der SIA-Norm 181 trotzdem in jedem Einzelfall zu prüfen und allenfalls anzupassen (vgl. Wolf, a.a.O., N. 19 und 29 zu Art. 21 USG). Der Auffassung des Regierungsrates und des Beschwerdegegners, wonach vorliegend wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht auf strengere Schallschutzwerte als die Min­destanforderungen der SIA-Norm 181 abgestützt werden könne, kann demnach nicht gefolgt werden.

c) Die erhöhten Anforderungen gelten gemäss Ziff. A.2.3 i.V.m. Ziff. 2.2.2 SIA-Norm 181 nur "bei Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum". Die Auslegung von Ziff. 2.2.2 SIA-Norm 181 hat sich dabei direkt am Text zu orientieren. Entsprechend sind etwa bei der Umwandlung bereits bestehender Mietwohnungen in Stockwerkeigentum selbst dann nur die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 einzuhalten, wenn die Umwandlung mit Sanierungs- und Umbaumassnahmen verbunden ist; bauakustisch relevante Umbauten haben somit lediglich bei "neu gebautem Stockwerkeigentum" die Anwendung der erhöhten Anforderungen zur Folge (vgl. Emrich Frieder, Kommentar SIA 181, Mai 2007, zu Ziffer 2.2.2; abrufbar unter http://www.sia.ch/forum). Ob der geplante Umbau als "neu gebautes Stockwerkeigentum" betrachtet werden kann, der eine Anwendung der um 3 dB erhöhten Anforderungen zur Folge hätte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden (vgl. nachfolgende Erw. 7). Ob allenfalls andere Richtlinien wie etwa die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) heranzuziehen sind (vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 15. Juni 2007), kann ebenfalls offengelassen werden, da in der neusten Fassung der Vollzugshilfe (Änderung vom 30. März 2007) im Zusammenhang mit dem Schallschutz bei Lokalen, in denen Musik gespielt wird, nicht mehr explizit auf die höheren Anforderungen gemäss SIA-Norm 181, sondern lediglich auf deren Mindestanforderungen verwiesen wird.

d) Eine Anwendung der Sonderregelung gemäss Ziff. A.2.4 SIA-Norm 181 drängt sich vorliegend nicht auf, wird doch dem zu erwartenden Schallpegel mit den Mindestanforderungen gemäss Anhang A SIA-Norm 181 genügend Rechnung getragen (vgl. dazu ebenfalls die nachfolgende Erw. 7). 7.a) Die P. AG prüfte die Verträglichkeit der geplanten Café-Lounge-Bar lediglich auf deren Verträglichkeit mit den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181, und kam zum Schluss, dass mit baulichen Verbesserungsmassnahmen (abgehängte Gipsplatten­decke, vorgestellte Gipskartonwände) die entsprechenden Mindestanforderungen gemäss Tabelle 10 (Schutz gegen Luftschall von innen) für Räume zum Wohnen und Schlafen (Di50 = 55 dB) bei einem Innenpegel in der geplanten Café-Lounge-Bar von ca. 75 dB(A) eingehalten werden könnten; deutlich höhere Werte seien hingegen mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht mehr zu erreichen.

b) Tabelle 10 SIA-Norm 181 definiert dabei die Lärmbelastung von Lokalen mit Musik wie folgt: mittel: Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel (LAeq(t) dB[A] nachts 75 bis 80) erheblich: Pub, Bar (LAeq(t) dB[A] nachts 80 bis 85) stark: Nachtclub, Lokal mit sehr hohem Schallpegel (LAeq(t) dB[A] nachts 85 bis 90) sehr stark: Diskothek, Dancing, erheblich verstärkte Live-Musik (LAeq(t) dB[A] nachts 90) c)aa) Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen aus, die Einordnung der geplanten Café-Lounge-Bar als Lokal mit mittlerer Lärmbelastung, bei welcher mit einem maximalen Innenpegel von 75 dB(A) zu rechnen ist, sei aufgrund des Betriebskonzepts, welches integrierender Bestandteil der Baubewilligung bilde, nachvollziehbar. Dieselbe Meinung vertritt auch der Beschwerdegegner. Er macht geltend, im geplanten Lokal werde lediglich Hintergrundmusik abgespielt; es handle sich nicht um eine Disco oder Musikbar, und es werde auch keine Livekonzerte geben. Die Beschwerdeführer führen hingegen aus, ab 19:00 Uhr sei beim Bauvorhaben klarerweise ein Barbetrieb angestrebt, weswegen das angestrebte Projekt als Lokal mit erheblicher Lärmbelastung (z.B. Pub, Bar) zu qualifizieren und somit im geplanten Lokal von einem höheren Innenpegel als 75 dB(A) auszugehen sei. bb) Im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsgesuch vom 6. Oktober reichte die A. GmbH unter anderem auch ein Betriebskonzept vom 10. November 2006 ein, welches im Zuge des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Update April 2007 ergänzt worden ist. Dabei ist bei der Café-Lounge-Bar folgender Betrieb als Grobkonzept vorgesehen: "- Täglich geöffnet

- Generelle Öffnungszeiten vom 08:00 bis 00:00 Uhr

- Bis 17:00 Uhr Café, ab 17:00 Uhr Bar/Lounge

- Verlängerte Öffnungszeiten bei Bedarf

- Nur Hintergrundmusik, keine Disco, Musikbar oder Livekonzerte

- Zwei - Schicht Betrieb mit maximal 360 Stellenprozenten

- Im Sommer zwei bis drei Tische im Freien, wenn möglich

- Im Sommer ist Front nur bis maximal 22:00 Uhr geöffnet" cc) Aufgrund des wiedergegebenen Betriebskonzeptes ist klar ersichtlich, dass bei der geplanten Café-Lounge-Bar ab 17:00 Uhr ein Bar-/Lounge-Betrieb geplant ist. Selbst wenn beim geplanten Bar-/Lounge-Betrieb lediglich Hintergrundmusik abgespielt wird, muss zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Lärmpegel bei der geplanten Café-Lounge-Bar nach 17:00 Uhr erhöht. Es mag zwar zutreffen, dass in der geplanten Café-Lounge-Bar explizit auf einen Discobetrieb oder Livekonzerte verzichtet werden soll, auch eine Musikbar ist nicht geplant. Inwiefern sich das geplante Projekt jedoch nach 17:00 Uhr von einer gewöhnlichen Bar bzw. einem gewöhnlichem Pub unterscheidet, bei denen gemäss Anhang A SIA-Norm 181 mit eine Lärmbelastung nachts von 80 bis 85 dB(A) zu rechnen ist, wurde weder vom Regierungsrat näher geprüft, noch vermag dies der Beschwerdegegner als Bauherr darzulegen. Bei einem Innenlärm von nachts 75 dB(A) handelt es sich zudem gemäss Anhang A SIA-Norm 181 um die minimale Lärmbelastung, mit der bei einem Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel zu rechnen ist. Gemäss Tabelle 10 SIA-Norm 181 ist bei einem entsprechenden Lokal mit einem nächtlichen Innenlärm von bis zu 80 dB(A) zu rechnen. dd) Auch wenn demnach beim geplanten Lokal bewusst auf "Aprés Ski und Halligalli" verzichtet werden soll, ist doch davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Café-Lounge-Bar - verglichen mit dem, was normalerweise unter einem "Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel" verstanden werden kann - um ein eher lautes Lokal mit erheblicher Lärmbelastung handelt, bei dem mit einem Innenlärm von mindestens bis zu 80 dB(A) zu rechnen ist. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass im geplanten Lokal keine Disco, Livekonzerte und dergleichen vorgesehen sind, entsprechen doch 80 dB(A) einem Schallpegel, bei dem eine Verständigung mit erhobener Stimme möglich ist (vgl. etwa die Broschüre Musik und Hörschäden, Suva, 2008, 5, abrufbar unter www.suva.ch/waswo), und der damit in einer Bar bzw. Lounge im herkömmlichen Sinne schnell einmal erreicht wird. Dieses Problems scheint sich auch die A. GmbH bewusst zu sein. So hielt sie ausdrücklich fest, dass der Schallpegel im geplanten Lokal auf 75 dB(A) begrenzt und das Personal dahingehend instruiert werde. Eine entsprechende Weisung findet sich im eingereichten Betriebskonzept jedoch nicht.

d) Entgegen der Auffassung des Regierungsrats ist demnach die geplante Cafe-Lounge-Bar als Lokal einzustufen, bei dem nachts regelmässig mit einem Innenpegel von über 75 dB(A) zu rechnen ist. Dieser Schluss drängt sich dabei unabhängig davon auf, ob das geplante Projekt als eher lautes Lokal mit mittlerer Lärmbelastung (Restaurant oder Café mit erhöhtem Schallpegel mit einem Innenlärm von bis zu 80 dB[A]) oder als "ruhiges" Lokal mit erheblicher Lärmbelastung (Pub, Bar mit einem Innenlärm von mindestens 80 dB[A]) einzustufen ist. 8.a) Laut Tabelle 10 SIA-Norm 181 beträgt der mindestens einzuhaltende Anforderungswert Di50 für Räume zum Wohnen und Schlafen (mittlere Lärmempfindlichkeit) für ein Musiklokal, bei dem regelmässig mit einem nächtlichen Innenpegel von 75 bis 80 dB(A) zu rechnen ist, 55 bis 60 dB(A). Gemäss den bauakustischen Messungen der P. AG vom 27. November 2006 kann jedoch lediglich der tiefere Wert (55 dB[A]) bei der geplanten Café-Lounge-Bar eingehalten werden und zwar nur dann, wenn sichergestellt wird, dass die Lärmbelastung einen Innenlärmpegel von 75 dB(A) nachts nicht überschreitet. Vorliegend ist beim geplanten Lokal aber damit zu rechnen, dass diese sehr knapp kalkulierten 75 dB(A) regelmässig überschritten werden und in diesem Fall die Einhaltung der Mindestanforderungen mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen von vornherein nicht gewährleistet werden kann.

b) Es ergibt sich demnach bereits aus den Unterlagen des Baubewilligungsgesuchs, dass die gemäss Bundesrecht geforderten Ansprüche an den Schallschutz gegen Innenlärm (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) wegen des zu erwartenden Luftschalls nicht eingehalten werden können. Der Auffassung des Regierungsrats, wonach die Mindestvorschriften gemäss SIA-Norm 181 mit entsprechenden baulichen Massnahmen eingehalten werden können, ist nicht zu folgen. Die in Ziff. 5 der Baubewilligung festgehaltene Auflage, wonach beim Umbau des Ladenlokals in eine Café-Lounge-Bar insbesondere die vorgegebenen Werte der SIA-Norm 181 eingehalten werden müssen, ist bei der geplanten Café-Lounge-Bar mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht durchzusetzen.

c) Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Café-Lounge-Bar in der geplanten Art (Bar-/Lounge-Betrieb ab 17:00 Uhr) am vorgesehenen Standort schon wegen ihres ungenügenden Schutzes gegen Luftschall nicht bewilligungsfähig ist. Eine erneute Abklärung der Lärmsituation erübrigt sich demnach. Der geforderte Schallschutz könnte nur eingehalten werden, wenn in der Baubewilligung der erlaubte Innenlärm in der geplanten Café-Lounge-Bar auf 75 dB(A) beschränkt würde. Da dieser Lärmpegel in einem Bar- bzw. Loungebetrieb jedoch schnell einmal erreicht und auch übertroffen wird, macht eine entsprechende Auflage keinen Sinn. Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Nach dem Gesagten hätte das Baubewilligungsgesuch des Beschwerdegegners demnach nicht genehmigt werden dürfen. Eine Prüfung, ob beim geplanten Lokal allenfalls auch der Trittschalldämmung zu wenig Beachtung geschenkt worden ist, und ob zusätzliche Aspekte des Aussenlärms bei der Baubewilligung hätten mitberücksichtigt werden müssen, erübrigt sich demnach, da schon wegen des zu erwartenden Luftschalls der gesetzlich geforderte Schallschutz (Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV) mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht eingehalten werden kann.

9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der Beschluss des Regierungsrates sowie der Beschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg sind demnach aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners ist abzuweisen. de| fr | it Schlagworte sia-norm nacht regierungsrat uhr baubewilligung erheblichkeit lediger musik lärm beschwerdegegner restaurant verhältnismässigkeit treppe wert beschwerdeführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund USG: Art.15 Art.21 USG: Art.21 USG: Art.21 USG: Art.21 LSV: Art.32 Art.34 Weitere Urteile BGer 1A.276/2004 1A.233/2002 1A.111/1998 VVGE 2009/10 Nr. 31